Am Montag werden die Pläne für die 380-kV-Freileitung von Bertiko nach Neuenhagen ausgelegt
Geschrieben von Hartmut Lindner in Umwelt, Tags: 380-KV-Freileitung, Biosphaerenreservat Schorfheide-Chorin, Senftenhuette, 1.316 mal gelesen
Alle Bürger haben das Recht, die Pläne bei den Ämtern einzusehen und gegen die geplante 380-kV-Freileitung Einspruch zu erheben.
Die Einwendungen müssen bis zum 27.9.2010 beim Amt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstr. 26, 03046 Cottbus eingegangen sein.
Dem Prinzip der Trassenbündelung folgend wird die neue 380-kV-Freileitung rund 60 m neben die Trasse einer bestehenden 110-kV- oder 220-kV-Freileitung gesetzt, wodurch die bestehende Trassenbelastung besonders akzentuiert wird.
Weil der Trassenkorridor in Senftenhütte (vgl. Bild) zu schmal ist, soll die bestehende 110-kV-Freileitung auf die neuen Masten aufgesattelt werden. Deshalb sind die Masten in diesem Abschnitt nicht die im Biosphärenreservat eingesetzten Einebenenmasten, sondern doppelt so hohe Masten mit drei Ebenen (Typ Donaumast). Diese Masten wären weithin sichtbar und würde zu einer technischen Überprägung des Ortsbildes führen. In Senftenhütte zeigt sich, dass die Versicherungen von 50 Hertz Transmission, die Leitung würde mit Rücksicht auf die Gesundheit der Anwohner Mindestabstände von 100 bis 200 m zur Wohnbebauung einhalten, nicht den Tatsachen enstpricht, denn der Trassenkorridor ist hier einfach zu schmal. Nach den Angaben in den Planungsunterlagen bleiben nur 67 m von der Trassenmitte zur Wohnbebauung. Auch mit der Leitlinie für Mindestabstände von Freileitungen, die 50 m Abstand vom Trassenrand zur Wohnbebauung vorsieht, ist diese Planung nicht vereinbar. Ein Grund, der gegen die Planung vorgebracht werden muß. Es gibt noch weitere Gründe.
Die Bürgerinitiative “Biosphäre unter Strom – keine Freileitung durchs Reservat” appelliert an alle Bürger, ihre Beteiligungsrechte wahrzunehmen und Einwendungen gegen die Planung vorzubringen. Wie gesagt, bis zum 27.9.2010 beim “Bergamt” in Cottbus.
Einwendungen sind kostenfrei. Nur Einwände, die im Planfeststellungsverfahren vorgebracht wurden, können später auch vor Gericht vorgetragen werden, wenn man gegen einen Planfeststellungsbeschluss klagen will.
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